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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1985 - 10 A 760/84   

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https://dejure.org/1985,11433
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1985 - 10 A 760/84 (https://dejure.org/1985,11433)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.1985 - 10 A 760/84 (https://dejure.org/1985,11433)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - 10 A 760/84 (https://dejure.org/1985,11433)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 A 705/10

    Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. §

    Soweit das erkennende Gericht in einem obiter dictum, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. April 1986 - 10 A 760/84 -, mit zustimmender Anmerkung: Heuser, BR 1987, 29, 32; ebenso: Lampe, in: GK-SGB IX, Stand: Februar 2011, § 91 Rn. 53; Seidel, Die Praxis der Hauptfürsorgestelle bei verhaltensbedingten Kündigungen, BR 1992, 97, 99, keine Bedenken dagegen äußerte, dass die Behörde bei ihrer Zustimmungsentscheidung auch eine Behinderung berücksichtige, die nicht "anerkannt" sei, und dies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1981 - 2 C 4.79 -, Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29, stützte, folgt dem der Senat nicht in dem Sinne, dass das Integrationsamt einen Zusammenhang des Kündigungsgrundes mit solchen Funktionsbeeinträchtigungen prüfen müsse.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1993 - 7 S 2773/92

    Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeiters im öffentlichen

    Der Senat neigt gegen OVG Münster, Urteil vom 15.05.1986 - 10 A 760/84 - der Auffassung zu, daß im Sinne von § 18 Abs. 4 SchwbG F: 1979 (= § 21 Abs. 4 SchwbG nF) nur amtlich festgestellte Behinderungen mit einem Kündigungsgrund in Zusammenhang stehen können (hier letztlich offengelassen).

    Soweit das OVG Münster in seinem Urteil vom 15.5.1986 - 10 A 760/84 - (zustimmend Seidel, Behindertenrecht 1992, 97 (99)), ohne daß es darauf für jene gerichtliche Entscheidung ankam, in diesem Zusammenhang die Hauptfürsorgestelle als verpflichtet ansah, auch eine in Alkoholabhängigkeit liegende Behinderung in die Überlegung mit einzubeziehen, die nicht im Feststellungsbescheid vermerkt ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

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